Regierungsverordnung Nr. 71/2020 (III.27) über die Einschränkung des Ausgangs
Die Regierung ordnet auf der Grundlage der Ermächtigung durch ihre Befugnis als ursprüngliche Gesetzgeberin gemäß Art. 53, Abs. (2) im Grundgesetz und gemäß ihrer Befugnis im Art. 15 Abs. (1) des Grundgesetzes Folgendes an:
§1
- Jeder ist verpflichtet, die sozialen Kontakte mit anderen Personen – mit Ausnahme der Personen im gemeinsamen Haushalt – auf das mögliche Minimum einzuschränken, und mindestens einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zu halten.
- Absatz (1) ist auch beim öffentlichen Personennahverkehr anzuwenden.
§2
In Betrieben der Gastronomie ist es verboten – mit Ausnahme der dort Beschäftigten –, sich dort aufzuhalten. Eine Ausnahme bilden die Ausgabe und Lieferung von take away Essen.
§3
Der Wohnsitz, der Aufenthaltsort oder die Privatwohnungen können mit einem in der vorliegenden Verordnung definierten triftigen Grund verlassen werden.
§4
(1) Als triftiger Grund gilt gemäß §3:
- Arbeitsaufnahme, berufliche Verpflichtung, Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Forstwirtschaftstätigkeit sowie Einkauf in Läden, die die dazu zwingend erforderlichen Materialien und Geräte verkaufen (insbesondere technische Geräte, Baumaterial und Baugeräte),
- Begleitung von Kindern zwecks Aufsicht in Kleingruppen tagsüber,
- Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen und medizinischer Versorgung, einschließlich über Therapietätigkeiten hinaus auch medizinischer Dienstleistungen zwecks Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit (insbesondere psychotherapeutische Tätigkeiten, Physiotherapie, Heilgymnastik),
- sonstige Freizeitsportbeschäftigungen, zu Fuß Laufen zwecks Freizeitverbringung gemäß § 5,
- Eheschließungen und Bestattungen im engen Familienkreis,
- Einkauf in Lebensmittelgeschäften und Läden, die Artikel zum täglichen Gebrauch verkaufen (im Weiteren: Lebensmittelgeschäften),
- Einkauf in Läden und Geschäften, die sonstige Artikel zum täglichen Gebrauch (Kosmetika, Drogerieprodukte, Haushaltsreinigungsmittel, Chemieprodukte und Hygiene-Papierprodukte) verkaufen (im Weiteren zusammen: Drogerien),
- Einkauf in Läden und Geschäften, die Tierfutter und Futtermittel verkaufen,
- Einkauf in Landwirtschaftsgeschäften, einschließlich in Geschäften, die Kunstdünger verkaufen, und an Schlachthöfen,
- Einkauf auf Märkten, auf lokalen Anbaumärkten (im Weiteren zusammen: Märkte),
- in Geschäften und Läden, die Medikamente, Arzneimittel und medizinisch-therapeutische Hilfsmittel und Geräte (im Weiteren zusammen: Apotheke) verkaufen,
- Fahrt zur Tankstelle,
- Einkauf in den Tabakläden,
- Inanspruchnahme von Friseur- und Handpflegedienstleistungen,
- Inanspruchnahme von Transport, Reinigungs- und Hygienedienstleistungen,
- Inanspruchnahme von Fahrzeug- und Fahrrad-Servicedienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reparatur von Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsmaschinen und -anlagen,
- Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Müllabfuhr,
- im äußersten Notfall Klärung von Angelegenheiten, die einer persönlichen Anwesenheit bedürfen, wie z. B. in der Bank, oder bei Inanspruchnahme von Finanz-, Versicherungs- und Postdienstleistungen,
- Versorgung von Tieren, Spaziergang mit dem Haustier an öffentlichen Orten, Besuch beim Tierarzt oder im Tierkrankenhaus,
- Ausübung von elterlichen Rechten und Pflichten,
- Ausübung der religiösen Tätigkeiten,
- Ein triftiger Grund ist ferner – unter Einhaltung des §1 – die Hilfe für Personen, die sich selbst nicht versorgen können oder Hilfe brauchen (ältere Personen, minderjährige Personen, Kranke)
§5
Individuelle Freizeitsportaktivitäten, zu Fuß Laufen an Außengebieten der Gemeinden oder an Binnengebieten der Gemeinden – nach Möglichkeit im Grünen – allein oder mit Mitgliedern des eigenen Haushaltes können ausgeübt werden so, dass man zu anderen Personen einen Abstand von 1,5 Metern halten muss.
§6
- Im eigenen Interesse und im Interesse der eigenen Familie dürfen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, die Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Märkte und Apotheken im Zeitraum zwischen 09.00-12.00 Uhr besuchen.
- In den Lebensmittelgeschäften, Drogerien, Märkten und Apotheken dürfen sich mit Ausnahme der dort Beschäftigten zwischen 09.00-12.00 Uhr ausschließlich Personen im Absatz (1) aufhalten.
§7
Die Durchsetzung der Einschränkungen im §1, Abs. (1) sowie im §3, §6, Abs. (2) liegt in der Verantwortung der Betreiber der Geschäfte.
§8
- Die Einhaltung der einschränkenden Maßnahmen der vorliegenden Verordnung wird durch die Polizei kontrolliert, unter Einbeziehung der Militärpolizei und jedes anderen Organs, das unter die Geltung des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Berufsbestandes von Organen mit Ordnungsschutzaufgaben fallen.
- Im Falle der Nichteinhaltung der einschränkenden Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung wird die Polizei Maßnahmen, Zwangsmittel unter Einhaltung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gemäß dem Gesetz Nr. XXXIV von 1994 über die Polizei (im Weiteren: Rtv.) in der in Rtv. bestimmten Form anwenden.
§9
- Abweichend vom §1, Abs. (1) des Gesetzes Nr. II von 2012 über die Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeitsverfahren (im Weiteren Szabstv.) begeht die Person, die gegen die einschränkenden Maßnahmen der vorliegenden Verordnung verstößt, eine Ordnungswidrigkeit.
- Abweichend vom §11, Abs. (1) des Szabstv. ist der Mindestbetrag des Bußgeldes 5.000,- Forint, der Höchstbetrag ist 500 000,- Forint.
§10
- Die vorliegende Verordnung tritt am 28. März 2020 in Kraft.
- Die Geltung der vorliegenden Verordnung wurde ohne Frist verlängert!
Übersetzung aus dem Ungarischen Amtsblatt. Quelle: Deutsche Botschaft Budapest


Eine „kleine Revolution“ von damals – Sechzig Jahre Deutscher Nationalitätenklassenzug am Klára-Leőwey-Gymnasium Fünfkirchen
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Das Wanderbündel in der Roten Schule – Unterricht auch ohne Worte
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