Regierungsverordnung Nr. 71/2020 (III.27) über die Einschränkung des Ausgangs
Die Regierung ordnet auf der Grundlage der Ermächtigung durch ihre Befugnis als ursprüngliche Gesetzgeberin gemäß Art. 53, Abs. (2) im Grundgesetz und gemäß ihrer Befugnis im Art. 15 Abs. (1) des Grundgesetzes Folgendes an:
§1
- Jeder ist verpflichtet, die sozialen Kontakte mit anderen Personen – mit Ausnahme der Personen im gemeinsamen Haushalt – auf das mögliche Minimum einzuschränken, und mindestens einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zu halten.
- Absatz (1) ist auch beim öffentlichen Personennahverkehr anzuwenden.
§2
In Betrieben der Gastronomie ist es verboten – mit Ausnahme der dort Beschäftigten –, sich dort aufzuhalten. Eine Ausnahme bilden die Ausgabe und Lieferung von take away Essen.
§3
Der Wohnsitz, der Aufenthaltsort oder die Privatwohnungen können mit einem in der vorliegenden Verordnung definierten triftigen Grund verlassen werden.
§4
(1) Als triftiger Grund gilt gemäß §3:
- Arbeitsaufnahme, berufliche Verpflichtung, Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Forstwirtschaftstätigkeit sowie Einkauf in Läden, die die dazu zwingend erforderlichen Materialien und Geräte verkaufen (insbesondere technische Geräte, Baumaterial und Baugeräte),
- Begleitung von Kindern zwecks Aufsicht in Kleingruppen tagsüber,
- Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen und medizinischer Versorgung, einschließlich über Therapietätigkeiten hinaus auch medizinischer Dienstleistungen zwecks Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit (insbesondere psychotherapeutische Tätigkeiten, Physiotherapie, Heilgymnastik),
- sonstige Freizeitsportbeschäftigungen, zu Fuß Laufen zwecks Freizeitverbringung gemäß § 5,
- Eheschließungen und Bestattungen im engen Familienkreis,
- Einkauf in Lebensmittelgeschäften und Läden, die Artikel zum täglichen Gebrauch verkaufen (im Weiteren: Lebensmittelgeschäften),
- Einkauf in Läden und Geschäften, die sonstige Artikel zum täglichen Gebrauch (Kosmetika, Drogerieprodukte, Haushaltsreinigungsmittel, Chemieprodukte und Hygiene-Papierprodukte) verkaufen (im Weiteren zusammen: Drogerien),
- Einkauf in Läden und Geschäften, die Tierfutter und Futtermittel verkaufen,
- Einkauf in Landwirtschaftsgeschäften, einschließlich in Geschäften, die Kunstdünger verkaufen, und an Schlachthöfen,
- Einkauf auf Märkten, auf lokalen Anbaumärkten (im Weiteren zusammen: Märkte),
- in Geschäften und Läden, die Medikamente, Arzneimittel und medizinisch-therapeutische Hilfsmittel und Geräte (im Weiteren zusammen: Apotheke) verkaufen,
- Fahrt zur Tankstelle,
- Einkauf in den Tabakläden,
- Inanspruchnahme von Friseur- und Handpflegedienstleistungen,
- Inanspruchnahme von Transport, Reinigungs- und Hygienedienstleistungen,
- Inanspruchnahme von Fahrzeug- und Fahrrad-Servicedienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reparatur von Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsmaschinen und -anlagen,
- Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Müllabfuhr,
- im äußersten Notfall Klärung von Angelegenheiten, die einer persönlichen Anwesenheit bedürfen, wie z. B. in der Bank, oder bei Inanspruchnahme von Finanz-, Versicherungs- und Postdienstleistungen,
- Versorgung von Tieren, Spaziergang mit dem Haustier an öffentlichen Orten, Besuch beim Tierarzt oder im Tierkrankenhaus,
- Ausübung von elterlichen Rechten und Pflichten,
- Ausübung der religiösen Tätigkeiten,
- Ein triftiger Grund ist ferner – unter Einhaltung des §1 – die Hilfe für Personen, die sich selbst nicht versorgen können oder Hilfe brauchen (ältere Personen, minderjährige Personen, Kranke)
§5
Individuelle Freizeitsportaktivitäten, zu Fuß Laufen an Außengebieten der Gemeinden oder an Binnengebieten der Gemeinden – nach Möglichkeit im Grünen – allein oder mit Mitgliedern des eigenen Haushaltes können ausgeübt werden so, dass man zu anderen Personen einen Abstand von 1,5 Metern halten muss.
§6
- Im eigenen Interesse und im Interesse der eigenen Familie dürfen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, die Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Märkte und Apotheken im Zeitraum zwischen 09.00-12.00 Uhr besuchen.
- In den Lebensmittelgeschäften, Drogerien, Märkten und Apotheken dürfen sich mit Ausnahme der dort Beschäftigten zwischen 09.00-12.00 Uhr ausschließlich Personen im Absatz (1) aufhalten.
§7
Die Durchsetzung der Einschränkungen im §1, Abs. (1) sowie im §3, §6, Abs. (2) liegt in der Verantwortung der Betreiber der Geschäfte.
§8
- Die Einhaltung der einschränkenden Maßnahmen der vorliegenden Verordnung wird durch die Polizei kontrolliert, unter Einbeziehung der Militärpolizei und jedes anderen Organs, das unter die Geltung des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Berufsbestandes von Organen mit Ordnungsschutzaufgaben fallen.
- Im Falle der Nichteinhaltung der einschränkenden Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung wird die Polizei Maßnahmen, Zwangsmittel unter Einhaltung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gemäß dem Gesetz Nr. XXXIV von 1994 über die Polizei (im Weiteren: Rtv.) in der in Rtv. bestimmten Form anwenden.
§9
- Abweichend vom §1, Abs. (1) des Gesetzes Nr. II von 2012 über die Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeitsverfahren (im Weiteren Szabstv.) begeht die Person, die gegen die einschränkenden Maßnahmen der vorliegenden Verordnung verstößt, eine Ordnungswidrigkeit.
- Abweichend vom §11, Abs. (1) des Szabstv. ist der Mindestbetrag des Bußgeldes 5.000,- Forint, der Höchstbetrag ist 500 000,- Forint.
§10
- Die vorliegende Verordnung tritt am 28. März 2020 in Kraft.
- Die Geltung der vorliegenden Verordnung wurde ohne Frist verlängert!
Übersetzung aus dem Ungarischen Amtsblatt. Quelle: Deutsche Botschaft Budapest


Tanzgruppenleiterin Berta Bakó: „Volkstanz ist in Taks viel mehr als nur ein Fachzirkel nach dem Unterricht“
/in Neue Zeitung, NZ 17/2017 /von BachDorottyaBerta Bakó (24) studiert Deutsch als Minderheitenfach und Geschichte auf Lehramt an der ELTE. Aufgewachsen ist sie in Taks/Taksony und lebt jetzt in Szigetszentmiklós. Der Volkstanz begleitet die junge Studentin schon ihr ganzes Leben, sie tanzt seit ihrer Kindheit und ist seit zwei Jahren Vizevorsitzende der Takser Jungen Donauschwaben, einem der vielen örtlichen Kulturvereine in Taks.
Lenau-Preis an Prof. Katharina Wild
/in Neue Zeitung, NZ 16/2017 /von BachDorottyaDie diesjährige Preisträgerin Prof. Dr. Katharina Wild wurde 1941 in Bawaz geboren. Nach der Matura im Klara-Leőwey-Gymnasium studierte sie in Szegedin Germanistik und Geschichte und erwarb 1965 ihr Lehrerdiplom. Ihre pädagogische Laufbahn begann in Bonnhard und setzte sich im Fünfkirchner Komarov-Gymnasium fort. 1975 wurde sie Assistentin am Deutschen Lehrstuhl der Pädagogischen Hochschule. Ihre Doktorarbeit reichte sie 1979 mit dem Titel „Zur Syntax der eingeleiteten Nebensätze in den Fuldaer deutschen Mundarten Südungarns“ ein.
Schaumarer Kompanei für den Erhalt der Ortsmundart
/in Neue Zeitung, NZ 14-15/2017 /von BachDorottyaDie Laientheatergruppe Schaumarer Komanei wurde auf ganz spontane Weise vor einigen Jahren gegründet. Es gab in Schaumar bereits seit 70 Jahren kein deutschsprachiges Christkindlspiel mehr, als 2011 eines unter der Leitung von Pädagogin Hilda Hartmann Hellebrand an Weihnachten präsentiert wurde. Der große Erfolg brachte gleich neue Ideen und viele begeisterte Laienschauspieler mit sich, und es kamen auch Vorschläge, dass man ein lustiges Stück auf die Bühne stellen sollte. Die Laientheatergruppe feiert seit jeher große Erfolge und leistet viel für den Erhalt der Schaumarer Mundart.
„Es ist ein faszinierendes Gefühl, ein Instrument mit den eigenen Händen zu erschaffen“ Geigenbauer Tibor Elmauer
/in Neue Zeitung, NZ 14-15/2017 /von BachDorottyaElmauer kam schon sehr früh mit der Musik in Berührung, sein Vater ist Direktor der Musikschule in Bonnhard, und alle seine drei Geschwister sind professionelle Musiker. Vor der Matura war er sich schon sicher, dass er sich mit Geigenbau beschäftigen möchte: „Was mich besonders bewegt hat, ist die Komplexität der Violine. Ich denke, sie gehört zu den schönsten und gleichzeitig zusammengesetztesten Instrumenten der Welt”.
Elek: Mitte in der Fasta 2017
/in Neue Zeitung, NZ 13/2017 /von BachDorottyaVon nah und fern versammelten sich die Gäste und Mitglieder des Vereins bereits gegen 15 Uhr im Leimen-Haus. Das Brechen des Fastens zur Mitte war früher ein Brauch der jungen Männer im Dorfe, die an diesem Tage zuerst von Haus zu Haus zogen, die Mädchen zur Herausgabe von Eiern aufforderten, und danach an einem vorher festgelegten Ort ein gemütliches Beisammensein mit etwas Gesang, Musik, Wein und „Aareschmolts“, also Rührei, organisierten. Die diesjährige Mitte in der Fasta in Elek wurde am 22. März gehalten.